Am 1. Februar d. J. übermittelte die Volksanwaltschaft eine “Missstandsfeststellung” an das Bundesland Salzburg. Der Hintergrund: Die über Jahre hinweg praktizierte obligate Anrechnung von Partnereinkommen bei Lebensgemeinschaften ist lt. einem VwGH-Urteil (2004) nicht rechtskonform, die Prüfung erfolgte aufgrund einer Klage einer von dieser Anrechnung betroffenen Person. Vor ungefähr einem Jahr hat das Land Salzburg nun mittels eines internen Erlasses eine Änderung dieser Vollzugspraxis bewirkt, die allerdings lt. Volksanwaltschaft nach wie vor keine gesetzliche Deckung findet.
Die Volksanwaltschaft empfiehlt dem Land Salzburg nun “durch eine entsprechende Weisung dafür Sorge zu tragen, dass der einschlägigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bis zu einer allfälligen, eine Änderung der Vollzugspraxis erzwingenden, Gesetzesänderung uneingeschränkt entsprochen wird“.
Und weiter: “(…) Es ist einem Rechtsstaat abträglich, dass sich Verwaltungsbehörden – unterstützt durch die jeweiligen obersten Organe der Verwaltung – fortgesetzt über eine höchgerichtliche Entscheidung hinweg setzen. Nicht nur, dass sie damit das Legalitätsprinzip verletzen, zwingen sie Betroffene den Instanzenzug auszuschöpfen und gegebenenfalls den Verwaltungsgerichtshof weiterhin anzurufen, was für sich dem verfassungsgesetzlichen Effizienzgebot widerspricht. Dieses bietet keine Grundlage dafür, Rechtsunterworfenen gesetzliche Ansprüche aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen vorzuenthalten. (…).”
Zum Nachlesen das Schreiben der VA (pdf)